Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) . Stand 01/2021

Grundsätzlich gilt:

Erst mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungs- rechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck.

Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet jedoch keinen Konkurrenzausschluss.

Totale Exklusivität (z.B. keine andere Werbung des Sprechers für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z.B. keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform.

Genre-Übersicht:

Industriefilm

Unter den Begriff Industriefilm fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Lehr- und Sachfilme, technische Filme, Schulungsvideos etc. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung der Sprecherin nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden und vom Auftraggeber nur einem definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt werden.

Fernseh- und Hörfunkbeiträge

Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten, maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.

Werbespot-Layouts

Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layoutstadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z.B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.

Werbespot-Reinzeichnungen

Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots innerhalb des vereinbarten Aus- strahlungsgebiets, mittels des vereinbarten Mediums für die vereinbarte Dauer, gerechnet ab der ersten Verwertung (Nutzung/Veröffentlichung). Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Werbespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium (z.B. wenn aus einem Funkspot oder Teilen daraus ein Kinospot wird), der Nutzung in zusätzlichen Regionen oder Ländern und / oder bei der Inanspruchnahme anderer Medien wie dem Internet, Multimediaanwendungen etc.

Honorare

Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste des Sprechers, die jederzeit angefordert werden kann. Für den Fall, daß ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 30% des individuellen Honorars (jedoch mindestens 50,- EUR) zur Zahlung an die Sprecherin fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann die Sprecherin einen verabredeten Produktionstermin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Krankheit oder höherer Gewalt, deren Nachweis sie auf Anforderung erbringen muß, nicht einhalten, so haftet sie nicht für etwaige damit verbundene Kosten des Auftraggebers.

Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Sprecherin vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und / oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums, innerhalb eines neuen Gebietes oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muß er sie der Sprecherin in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Sprecherin 10% Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung), und dem Tag, an dem die Sprecherin von der Ausstrahlung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungsstellung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

Vertragsverletzung

Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars – für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.

Haftung

Die Sprecherin haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.

Geltung der AGB

Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an die Sprecherin als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers.

Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Sprecherin.

Schlussbestimmung

Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbahrungen nicht berührt.

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